916.443.10EDAV-DSFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Bei Einfuhrsendungen kontrollieren die Zollstellen an den zugelassenen Grenzkontrollstellen in den folgenden Fällen, ob die vorgeschriebene grenztierärztliche Kontrolle durchgeführt worden ist:
bei Sendungen, die nicht über das System «e-dec» angemeldet werden;
bei Sendungen, die weitertransportiert und an einer anderen Zollstelle angemeldet werden sollen.
Einfuhrsendungen von Tierprodukten mit besonderen Auflagen nach Artikel 8 werden durch die Zollstelle mit der Auflage freigegeben, dass der Bestimmungsbetrieb das Eintreffen der Sendung nach Artikel 29 Absatz 1 innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Freigabe der Sendung durch den grenztierärztlichen Dienst meldet.1
Bei Durchfuhrsendungen kontrollieren die Zollstellen an den zugelassenen Grenzkontrollstellen, ob die vorgeschriebene grenztierärztliche Kontrolle durchgeführt worden ist.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Jan. 2020, in Kraft seit 1. März 2020 (AS 2020 411). ↩
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