916.443.10EDAV-DSFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Der grenztierärztliche Dienst verstärkt die Kontrollen, wenn Fälle von Widerhandlungen gegen die Tierseuchen-, Tierschutz- oder Lebensmittelgesetzgebung vorliegen oder ein Verdacht auf solche Widerhandlungen besteht. In solchen Fällen können Sendungen beschlagnahmt, einer weitergehenden Untersuchung unterzogen und nur bei günstigem Untersuchungsbefund freigegeben werden.
Bei schweren Widerhandlungen im Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Durchfuhr von Tierprodukten veranlasst das BLV eine Verstärkung der Kontrollen bei allen Sendungen der gleichen Herkunft. Es veranlasst, dass die nächsten zehn Sendungen beschlagnahmt, einer weitergehenden Untersuchung unterzogen und nur bei günstigem Untersuchungsbefund freigegeben werden. Das BLV arbeitet mit den Leitstellen der Grenzkontrollstellen der EU-Mitgliedstaaten, Islands und Norwegens sowie Nordirlands zusammen und koordiniert die Erfassung der zehn zu beschlagnahmenden Sendungen.
Bei einem generell erhöhten Risiko in Bezug auf die Einhaltung der tierseuchenrechtlichen, tierschutzrechtlichen oder lebensmittelhygienischen Vorschriften in einem Herkunftsstaat, einer Herkunftsregion oder einem Herkunftsbetrieb kann das BLV anordnen, dass grenztierärztlich kontrollpflichtige Sendungen bei jeder Einfuhr und bei jeder Durchfuhr in einen EU-Mitgliedstaat, nach Island oder Norwegen oder nach Nordirland einer weitergehenden Untersuchung unterzogen und nur bei günstigem Untersuchungsbefund freigegeben werden.
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