916.443.10EDAV-DSFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Der grenztierärztliche Dienst ordnet die erforderlichen Sofortmassnahmen an, um eine Gefährdung des Tierwohls, der Tiergesundheit oder der öffentlichen Gesundheit oder eine Beeinträchtigung anderer Sendungen zu vermeiden.1
Bei einer möglichen Gefährdung der Tiergesundheit ordnet er insbesondere an:
die Unterbringung, das Tränken, das Füttern und die Pflege.
Bei einer möglichen Gefährdung des Tierwohls ordnet er nach Absprache mit der zuständigen kantonalen Behörde die Beschlagnahme der Tiere und deren Weiterleitung an diese Behörde an.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 267). ↩