916.443.10EDAV-DSFederal Council Ordinance01.01.2016Originalquelle
Die folgenden Tierprodukte dürfen nur eingeführt werden, wenn sie in einen Bestimmungsbetrieb verbracht werden, der über eine entsprechende kantonale Bewilligung verfügt:
Tierprodukte, für die es harmonisierte Einfuhrbedingungen der EU gibt und bei denen gemäss diesen Einfuhrbedingungen ein erhöhtes tierseuchenpolizeiliches oder lebensmittelhygienisches Risiko besteht;
Wiedereinfuhren (Art. 11);
nicht enthäutetes Haarwild und Wildgeflügel im Gefieder (Art. 32).
Es gelten die besonderen Auflagen nach den Artikeln 29 Absatz 1 und 75.
Das EDI bezeichnet die Produkte nach Absatz 1 Buchstabe a.
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