921.01WaVFederal Council Ordinance01.01.1993Originalquelle
(Art. 24 WaG)
Die Kantone stellen die Versorgung mit geeignetem forstlichem Vermehrungsgut sicher.
Die zuständige kantonale Forstbehörde wählt die Waldbestände aus, aus denen forstliches Vermehrungsgut gewonnen werden darf. Sie meldet die Erntebestände dem BAFU.
Sie kontrolliert die gewerbliche Gewinnung von Saatgut und Pflanzenteilen und stellt Herkunftszeugnisse aus.
Für forstliche Zwecke darf nur forstliches Vermehrungsgut verwendet werden, dessen Herkunft nachgewiesen ist.
Das BAFU berät die Kantone in Fragen:
der Gewinnung, der Versorgung und der Verwendung von forstlichem Vermehrungsgut;
der Sicherung der genetischen Vielfalt.
Es führt einen Kataster der Erntebestände und einen Kataster der Genreservate.
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