921.01WaVFederal Council Ordinance01.01.1993Originalquelle
(Art. 24 WaG)
Öffentliche und private Klenganstalten, Forstbaumschulen, Forstgärten und Handelsbetriebe müssen über Herkunft, Aufarbeitung, Nachzucht und Abgaben von forstlichem Vermehrungsgut sowie über Vorräte an solchem Gut Buch führen.
Sie informieren die Abnehmerinnen und Abnehmer von forstlichem Vermehrungsgut in Angeboten, auf Waren und in Rechnungen über dessen Kategorie und Herkunft.
Das BAFU kontrolliert die Betriebsführung. Es kann dafür die Kantone beiziehen.
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