(Art. 26 Abs. 3 und 27a Abs. 2 WaG)
- Das BAFU sorgt für die Grundlagen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden. Es koordiniert die kantonsübergreifenden Massnahmen und legt solche bei Bedarf selber fest.
- Die Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft (WSL) hat im Rahmen ihres Grundauftrags folgende Aufgaben:
- Sie organisiert zusammen mit den kantonalen Forstdiensten die Erhebung von Daten, die für den Waldschutz von Bedeutung sind.
- Sie informiert über das Auftreten von Schadorganismen und anderen Einflüssen, die den Wald gefährden können.
- Sie berät in Waldschutzfragen die eidgenössischen und kantonalen Fachstellen.