921.01WaVFederal Council Ordinance01.01.1993Originalquelle
(Art. 40 Abs. 3 WaG)
Gesuche um Investitionskredite sind dem Kanton einzureichen.
Dem Gesuch sind beizulegen:
die allgemeine Betriebsplanung;
die Betriebsrechnung;
die Darstellung der finanziellen Lage der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers.
Unternehmen, die Wälder gewerbsmässig als Auftragnehmer pflegen oder nutzen, haben ihrem Gesuch die Bilanz und die Erfolgsrechnung der letzten zwei Jahre beizulegen.
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