922.01JSVFederal Council Ordinance01.04.1988Originalquelle
Die Kantone informieren die Betriebsverantwortlichen von Tierhaltungen mit Nutztieren in Weidehaltung und Bienenhaltung über die zumutbaren Herden- und Bienenschutzmassnahmen. Im Falle von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben, welche Schafe und Ziegen sömmern, erfolgt eine Beratung wenn möglich vor Ort. Der Kanton hält die Ergebnisse der Beratung fest. Sofern ein einzelbetriebliches Herdenschutzkonzept gemäss Artikel 47b Absatz 4 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20131(DZV) besteht, ist das Ergebnis in dieses zu integrieren.
Zum Schutz von Nutztieren vor Grossraubtieren gilt das Ergreifen folgender Massnahmen als zumutbar:
für Schafe und Ziegen: Herdenschutzzäune oder anerkannte Herdenschutzhunde;
für Neuweltkameliden, Weideschweine, Hirsche in Gehegen sowie Nutzgeflügel: Herdenschutzzäune;
für Tiere der Rinder- und Pferdegattung: die gemeinsame Haltung des Muttertiers mit seinem Jungtier auf betreuten Weiden während der Geburt und der ersten vierzehn Tage sowie das sofortige Entfernen von Nachgeburten und toten Jungtieren von dieser Weide;
weitere Massnahmen der Kantone in Absprache mit dem BAFU, insbesondere wenn die Massnahmen nach den Buchstaben a–c nicht ausreichend sind oder wenn weitere Tierkategorien geschützt werden sollen;
für Bienen in Bienenständen: Bienenschutzzäune.
Auf Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben gilt nach einem ersten Angriff durch Grossraubtiere auf Schafe, Ziegen oder Neuweltkameliden, welche nicht durch Massnahmen gemäss Absatz 2 geschützt sind, das Ergreifen folgender Notfallmassnahmen als zumutbar:
bei einzelnen Weideflächen: die Überführung der Nutztiere auf eine geschützte Weidefläche;
in den übrigen Fällen: weitere Notfallmassnahmen gemäss einzelbetrieblichem Herdenschutzkonzept oder weitere Massnahmen der Kantone in Absprache mit dem BAFU.
Nutztiere, die sich auf einem Hofareal in Ställen oder auf befestigten Auslaufflächen befinden, gelten als vor Grossraubtieren geschützt.
Die Tierhalterinnen und Tierhalter sowie Imkerinnen und Imker setzen die zumutbaren Massnahmen in Eigenverantwortung um.