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Art. 10h

922.01JSVFederal Council Ordinance01.04.1988Originalquelle
  1. Das BAFU beteiligt sich mit maximal 30 Prozent an den Kosten folgender Massnahmen der Kantone zur Verhütung von Schäden durch Biber an Objekten gemäss Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe b des Jagdgesetzes:
    1. Einbau von Grabschutzgittern, Spundwänden und Dichtwänden;
    2. Steinschüttungen und Kiessperren;
    3. Vergitterung von Bachdurchlässen und Rohren zur Siedlungsentwässerung;
    4. Einbau von Biberkunstbauten;
    5. Einbau von Syphonrohren bei Biberdämmen;
    6. Einbau von Metallplatten bei Wegeinbrüchen;
    7. weitere Massnahmen der Kantone, sofern die Massnahmen nach den Buchstaben a–f nicht ausreichend oder nicht zweckmässig sind.
  2. Der Bund beteiligt sich mit maximal 50 Prozent an den Kosten der kantonalen Planung von Schutzmassnahmen an Gewässerabschnitten, in denen eine ungehinderte Biberaktivität Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse gefährden könnte.
  3. Erfolgen die Massnahmen nach Absatz 1 im Rahmen einer kantonalen Gesamtplanung nach Absatz 2, so beteiligt sich der Bund mit maximal 50 Prozent.

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