922.01JSVFederal Council Ordinance01.04.1988Originalquelle
Das Töten von freilebenden Wildtieren bei der Jagd, bei der Nachsuche oder bei behördlich angeordneten Massnahmen ist nur fachkundigen Personen im Sinne von Artikel 177 Absatz 1bisder Tierschutzverordnung vom 23. April 20081(TSchV) gestattet.
Personen, die eine kantonale Prüfung als Wildhüterin oder Wildhüter, eine kantonale Jagdprüfung oder eine vom Kanton als gleichwertig anerkannte Prüfung abgelegt haben, gelten als fachkundig.