922.01JSVFederal Council Ordinance01.04.1988Originalquelle
Die Kantone können mittels Verfügung und nach vorheriger Zustimmung des BAFU Fortpflanzungsgemeinschaften von Steinböcken (Kolonien) nach Artikel 7a des Jagdgesetzes regulieren.
Sie geben in ihrem Antrag an das BAFU pro Steinbock-Kolonie an:
a. die Entwicklung des Bestandes in den letzten drei Jahren unter Angabe der Anzahl an:
1. Kitzen,
2. ein- und zweijährigen Jungtieren beiderlei Geschlechts,
3. dreijährigen und älteren Geissen,
4. drei- bis fünfjährigen Böcken,
5. sechs- bis zehnjährigen Böcken,
6. elfjährigen und älteren Böcken;
b. eine Begründung, inwiefern die Regulierung erforderlich ist für:
1. das Verhüten von Schäden am Lebensraum, insbesondere am Wald, oder
2. den Erhalt eines gesunden Wildbestands;
c. die Art der geplanten Massnahme;
d. den gewünschten Zielbestand.
Bei der Regulierung einer Kolonie gelten folgende Vorgaben:
Die natürlichen Alters- und Geschlechtsstrukturen im Bestand müssen langfristig erhalten bleiben.
Von den erlegten Tieren müssen mindestens 50 Prozent weiblich sein.
Die Kantone koordinieren die jährlichen Bestandeserhebungen und Bewilligungen zur Regulierung von Kolonien, die sich über mehrere Kantone erstrecken.
Das BAFU erteilt die Zustimmung an den Kanton pro Kolonie für höchstens vier Jahre.
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