922.01JSVFederal Council Ordinance01.04.1988Originalquelle
Die Höhe der Finanzhilfen an die Kantone für die Aufsicht und die Durchführung von Massnahmen zum Umgang mit Wölfen nach Artikel 7a Absatz 3 des Jagdgesetzes richtet sich nach der Anzahl Rudel im Kanton.
Der Beitrag des Bundes pro Jahr beträgt höchstens 30 000 Franken pro Rudel; für Rudel, deren Streifgebiet sich über mehrere Kantone erstreckt, wird der Beitrag anteilmässig auf die Kantone aufgeteilt.
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