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Kommentare: Art. 6bis | Omnilex
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JSV · Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel
Art. 6bis
Art. 6
Art. 7
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Art. 6bis
Art. 6
Art. 7
922.01
JSV
Federal Council Ordinance
01.04.1988
Originalquelle
Die Bewilligung zur falknerischen Haltung von Greifvögeln wird nur erteilt, wenn:
die Vögel zur Ausübung der Beizjagd gehalten werden;
eine kantonale Berechtigung zur Ausübung der Beizjagd vorliegt; und
die falknerisch gehaltenen Vögel ihrem natürlichen Bedürfnis entsprechend ausreichend Gelegenheit zum Freiflug haben.
Bei der falknerischen Haltung von Greifvögeln ist die folgende Haltung zulässig:
während der Gefiedermauser und des Brutgeschehens in Mauserkammern;
zur Sicherstellung eines verletzungsfreien Fluges vorübergehend auf Flugdrahtanlagen;
kurzfristig in Anbindehaltung an der Fessel im Zusammenhang mit dem Transport, der Ausbildung von Jungvögeln, dem Flugtraining und der Jagdausübung.
Die Dauer der Anbindehaltung ist zu dokumentieren.
Das BAFU erlässt nach Anhörung des BLV eine Richtlinie über die falknerische Haltung von Greifvögeln.
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