Bei Massnahmen der Kantone gegen einzelne Luchse, Bären, Goldschakale, Fischotter und Steinadler ist das BAFU vorgängig anzuhören. Bei einer schweren und unmittelbar drohenden Gefährdung von Menschen durch einen Bären kann der Kanton den Abschuss des Bären ohne Anhörung des BAFU verfügen.
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