er unter der Verantwortung einer gesamtschweizerischen Fachorganisation, einer Hochschule oder einer anderen geeigneten Organisation steht (verantwortliche Organisation);
er es den Personen in Weiterbildung erlaubt, die Weiterbildungsziele nach Artikel 5 zu erreichen;
er auf die Hochschulausbildung in Psychologie aufbaut;
er eine angemessene Beurteilung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Personen in Weiterbildung vorsieht;
er sowohl Theorie als auch deren praktische Anwendung umfasst;
er von den Personen in Weiterbildung die persönliche Mitarbeit und die Übernahme von Verantwortung verlangt;
die verantwortliche Organisation über eine unabhängige und unparteiische Instanz verfügt, welche über Beschwerden der Personen in Weiterbildung in einem fairen Verfahren entscheidet.
Der Bundesrat kann nach Anhörung der verantwortlichen Organisationen Bestimmungen erlassen, welche das Akkreditierungskriterium gemäss Absatz 1 Buchstabe b konkretisieren.
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