Der Bundesrat erstellt nach Anhörung der Psychologieberufekommission eine Liste mit denjenigen Weiterbildungsgängen in Psychotherapie, die während fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes als provisorisch akkreditiert gelten. Die in diesen Weiterbildungsgängen erworbenen Titel gelten als eidgenössische.
Weiterbildungstitel, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund von Weiterbildungen erworben wurden, die in der Liste des Bundesrates gemäss Absatz 1 enthalten sind, gelten als eidgenössische.
Die in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen für die selbstständige beziehungsweise Berufsausübung der Psychotherapie in eigener fachlicher Verantwortung behalten ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton.
Personen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, müssen spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine gültige Bewilligung verfügen.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.