Die Nationalbank kann Notenabschnitte, Notentypen und Notenserien zurückrufen.
Die öffentlichen Kassen des Bundes nehmen die zurückgerufenen Noten während sechs Monaten, von der ersten Bekanntmachung des Rückrufes an gerechnet, zum Nennwert als Zahlung an.
Unbeschadet von Absatz 4 ist die Nationalbank verpflichtet, zurückgerufene Noten, die ab 1976 als Teil der sechsten Banknotenserie oder einer späteren Serie ausgegeben wurden, zum Nennwert umzutauschen. Vorbehalten bleibt Artikel 8.1
Der Gegenwert der nicht zum Umtausch eingereichten zurückgerufenen Noten wird nach Ablauf von 25 Jahren, von der ersten Bekanntmachung des Rückrufes an gerechnet, wie folgt zugewiesen:
90 Prozent des Gegenwertes fällt zu einem Fünftel an den Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden und der verbleibende Teil dieser 90 Prozent des Gegenwertes fällt zu einem Drittel an den Bund und zu zwei Dritteln an die Kantone;
10 Prozent des Gegenwertes verbleiben bei der Nationalbank zwecks Erfüllung der Umtauschpflicht nach Absatz 3.2
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019 (Umtauschfrist von Banknoten), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3769;BBl 2018 1097). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2019 (Umtauschfrist von Banknoten), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 3769;BBl 2018 1097). ↩
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