946.101SERV-VFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle
Die Versicherungsnehmerin muss der SERV Versicherungsfälle unverzüglich, spätestens jedoch zwei Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalles, anmelden. Bei Forderungen löst die zuletzt gemeldete und dokumentierte Fälligkeit die Frist aus.
Nach Ablauf der Frist gemäss Absatz 1 sind die Ansprüche gegen die SERV verwirkt.
Besteht die Möglichkeit schadenabwendender oder –mindernder Restrukturierungen, so kann die SERV zusätzliche Risiken, insbesondere zusätzliche Zinsen, nachträglich versichern.
Im Übrigen werden die Rechte und Pflichten der SERV und der Versicherungsnehmerin im Versicherungsfall soweit möglich in den allgemeinen Geschäftsbedingungen und ergänzend in den individuellen Versicherungsbedingungen festgelegt; dies gilt namentlich für:1
die Voraussetzungen für den Eintritt des Versicherungsfalls;
das Entschädigungsverfahren;
die Nachweispflichten;
die Kostenbeteiligungsgrundsätze vor und nach Entschädigung;
die Rechtsverfolgungszuständigkeiten und -pflichten;
die Rechte der SERV betreffend den Einbezug von versicherten Forderungen in Umschuldungen und Restrukturierungen.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2221). ↩
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