946.101SERV-VFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle
Eine Ware ist schweizerischen Ursprungs, wenn sie nach den Artikeln 9–16 der Verordnung vom 9. April 20081über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren im Inland vollständig gewonnen oder hergestellt oder ausreichend be‑ oder verarbeitet worden ist.
Ist die Ware nicht schweizerischen Ursprungs, so muss der Anteil der schweizerischen Wertschöpfung am Auftragswert mindestens 20 Prozent betragen. Als schweizerische Wertschöpfung gilt die Differenz zwischen dem Auftragswert des Exportvertrags und dem Wert der ausländischen Zu- und Unterlieferungen oder Leistungen.2
Die SERV kann die Versicherung auch gewähren, wenn der schweizerische Wertschöpfungsanteil unter 20 Prozent liegt, sofern dies ihren Zielen nach Artikel 5 SERVG und geschäftspolitischen Grundsätzen nach Artikel 6 SERVG entspricht. Dabei berücksichtigt sie insbesondere folgende Gesichtspunkte:3
Die schweizerische Wertschöpfung, die im Zusammenhang mit erfolgsrelevanten Leistungen des Exportgeschäfts wie mit der Herstellung von Schlüsselkomponenten, mit Forschung und Entwicklung oder mit Engineering-, Planungs- und Serviceleistungen erzielt wird, ist von ausreichender Bedeutung.
Der Anteil der schweizerischen Wertschöpfung am Gesamtumsatz der Exporteurin aus Exportgeschäften innerhalb eines bestimmten Zeitraums ist angemessen.
Der durchschnittliche schweizerische Wertschöpfungsanteil aller von der SERV versicherten Exportgeschäfte einer Exporteurin, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums getätigt werden, ist angemessen.
Es werden neuentwickelte Produkte exportiert oder neue Märkte erschlossen.