Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Bundesgesetz vom 6. Oktober 19951über die technischen
Handelshemmnisse (THG),
in Ausführung des WTO-Übereinkommens vom 15. April 19942über technische Handelshemmnisse,
in Ausführung des WTO-Übereinkommens vom 15. April 19943über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen, in Ausführung des Abkommens vom 21. Juni 20014zur Ergänzung des Übereinkommens vom 4. Januar 19605zur Errichtung der Europäischen Freihandels-Assoziation (EFTA) und seines Anhangs H,6
verordnet:
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