Dem Gesetz sind unabhängig von der Rechtsform unterstellt:
Finanzdienstleister;
Kundenberaterinnen und -berater;
Ersteller und Anbieter von Finanzinstrumenten.
Diesem Gesetz nicht unterstellt sind:
die Schweizerische Nationalbank;
die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich;
Vorsorgeeinrichtungen und andere Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen (Vorsorgeeinrichtungen), sowie patronale Stiftungen (patronale Wohlfahrtsfonds); Arbeitgeber, die das Vermögen ihrer Vorsorgeeinrichtungen verwalten; Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, die das Vermögen ihrer Verbandseinrichtungen verwalten;
soweit ihre Tätigkeit dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 20041(VAG) untersteht:
1. Versicherungsunternehmen,
2. Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler,
3. Ombudsstellen;
e. öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtungen nach Artikel 67 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19822über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.