Die Registrierungsstelle führt das Beraterregister. Sie bedarf der Zulassung durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA).
Die FINMA kann mehrere Registrierungsstellen zulassen, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist.
Die Registrierungsstelle muss so organisiert sein, dass die unabhängige Erfüllung ihrer Aufgaben sichergestellt ist.
Die Registrierungsstelle und die mit der Geschäftsführung betrauten Personen müssen Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. Die mit der Geschäftsführung betrauten Personen müssen zudem einen guten Ruf geniessen und die für die Funktion erforderlichen fachlichen Qualifikationen aufweisen.
Erfüllt die Registrierungsstelle die Anforderungen nach diesem Gesetz nicht mehr, so verfügt die FINMA die notwendigen Massnahmen zur Behebung der Mängel. Behebt die Registrierungsstelle Mängel, die die Aufgabenerfüllung gefährden, nicht innert angemessener Frist, so entzieht ihr die FINMA die Zulassung zur Registrierung von Kundenberaterinnen und ‑beratern.
Steht keine private Stelle als Registrierungsstelle zur Verfügung, so bezeichnet der Bundesrat eine Stelle für diese Aufgabe.
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