Kein Prospekt muss veröffentlicht werden, wenn das öffentliche Angebot:
sich nur an Anlegerinnen und Anleger richtet, die als professionelle Kunden gelten;
sich an weniger als 500 Anlegerinnen und Anleger richtet;
sich an Anlegerinnen und Anleger richtet, die Effekten im Wert von mindestens 100 000 Franken erwerben;
eine Mindeststückelung von 100 000 Franken aufweist;
über einen Zeitraum von 12 Monaten berechnet einen Gesamtwert von 8 Millionen Franken nicht übersteigt.
Jedes öffentliche Angebot zur Weiterveräusserung von Effekten, die zuvor Gegenstand eines Angebots nach Absatz 1 waren, gilt als gesondertes Angebot.
Der Anbieter kann ohne gegenteilige Anhaltspunkte für die Zwecke dieser Bestimmung davon ausgehen, dass professionelle und institutionelle Kundinnen und Kunden keine Erklärung abgegeben haben, wonach sie als Privatkundinnen oder ‑kunden gelten wollen.
Ein Finanzdienstleister muss für später öffentlich angebotene Effekten keinen Prospekt veröffentlichen:
solange ein gültiger Prospekt vorliegt; und
wenn der Emittent oder die Personen, die die Verantwortung für den Prospekt übernommen haben, in dessen Verwendung eingewilligt haben.
Der Bundesrat kann die Anzahl der Anlegerinnen und Anleger sowie die Beträge nach Absatz 1 Buchstaben b–e unter Berücksichtigung anerkannter internationaler Standards und der ausländischen Rechtsentwicklung anpassen.
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