Kein Prospekt muss veröffentlicht werden, wenn folgende Arten von Effekten zum Handel zugelassen werden:
Beteiligungspapiere, die über einen Zeitraum von zwölf Monaten insgesamt weniger als 20 Prozent der Zahl der Beteiligungspapiere derselben Gattung ausmachen, die bereits an demselben Handelsplatz zum Handel zugelassen sind;
Beteiligungspapiere, die bei der Umwandlung oder beim Tausch von Finanzinstrumenten oder infolge der Ausübung von mit Finanzinstrumenten verbundenen Rechten ausgegeben werden, sofern es sich dabei um Beteiligungspapiere derselben Gattung handelt wie die Beteiligungspapiere, die bereits zum Handel zugelassen sind;
Effekten, die an einem ausländischen Handelsplatz zum Handel zugelassen sind, dessen Regulierung, Aufsicht und Transparenz durch den inländischen Handelsplatz als angemessen anerkannt worden ist, oder bei denen die Transparenz für die Anlegerinnen und Anleger auf andere Weise sichergestellt ist;
Effekten, für die die Zulassung für ein Handelssegment beantragt wird, das ausschliesslich professionellen Kunden offensteht, die für ihre eigene Rechnung oder für Rechnung von ausschliesslich professionellen Kunden handeln.
Die Ausnahmen von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts nach den Artikeln 36 und 37 gelten sinngemäss auch bei der Zulassung zum Handel.
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