Das Verfahren der Prüfstelle richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19681.
Die Prüfstelle prüft die Prospekte unverzüglich bei deren Eingang.
Stellt sie fest, dass ein Prospekt den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht, so teilt sie dies der den Prospekt vorlegenden Person innerhalb von 10 Kalendertagen ab dessen Eingang mit Begründung mit und fordert die Person zur Nachbesserung auf.
Sie entscheidet innert 10 Kalendertagen ab Eingang des gegebenenfalls nachgebesserten Prospekts über dessen Genehmigung.
Bei neuen Emittenten beträgt die Frist 20 Kalendertage.
Ergeht innert der in den Absätzen 4 und 5 genannten Fristen kein Entscheid der Prüfstelle, so gilt dies nicht als Genehmigung des Prospekts.