Der Bundesrat erlässt ergänzende Bestimmungen zum Basisinformationsblatt. Er regelt namentlich:
- dessen Inhalt;
- dessen Umfang, Sprache und Gestaltung;
- die Modalitäten der Bereitstellung;
- die Gleichwertigkeit ausländischer Dokumente mit dem Basisinformationsblatt nach Artikel 59 Absatz 2.