Werbung für Finanzinstrumente muss als solche klar erkennbar sein.
In der Werbung ist auf den Prospekt und das Basisinformationsblatt zum jeweiligen Finanzinstrument und auf die Bezugsstelle hinzuweisen.
Werbung und andere an die Anlegerinnen und Anleger gerichtete Informationen über Finanzinstrumente müssen mit den im Prospekt und im Basisinformationsblatt enthaltenen Angaben übereinstimmen.
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