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Kommentare: Art. 79 | Omnilex
Law
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Art. 79
Art. 78
Art. 80
Art. 79
950.1
FIDLEG
Federal Act
01.01.2020
Originalquelle
Die Finanzdienstleister informieren ihre Kundinnen und Kunden über die Möglichkeit eines Vermittlungsverfahrens durch eine Ombudsstelle:
bei Eingehung einer Geschäftsbeziehung im Rahmen der Informationspflicht nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c;
bei einer Zurückweisung eines von der Kundin oder vom Kunden geltend gemachten Rechtsanspruchs; und
jederzeit auf Anfrage.
Die Information erfolgt in geeigneter Form und beinhaltet Name und Adresse der Ombudsstelle, der sich der Finanzdienstleister angeschlossen hat.
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