Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:
- bei der Erfüllung der Informationspflichten nach Artikel 8 falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt;
- die Pflichten zur Angemessenheits- und Eignungsprüfung nach den Artikeln 10–14 in schwerwiegender Weise verletzt;
- gegen die Bestimmungen über die Herausgabe von Entschädigungen Dritter nach Artikel 26 verstösst.