Für systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen, die nicht der Bewilligungspflicht und der Aufsicht durch die FINMA im Sinne von Artikel 4 FinfraG1unterstehen, gelten die nachfolgenden besonderen Anforderungen.
Für systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen, die der Bewilligungspflicht und der Aufsicht durch die FINMA im Sinne von Artikel 4 FinfraG unterstehen, gelten die Anforderungen nach den Artikeln 23, 24 Absätze 4–6, 24a , 25c , 27 Absätze 1 und 2, 28–28d , 29, 30 Absätze 1 und 3, 32–32c und 34 sowie die Pflichten gemäss dem 3. Abschnitt mit Ausnahme von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h.