Die Ersteinschusszahlungen eines Teilnehmers decken die potenziellen Kreditrisiken, die sich bei dessen Ausfall für eine zentrale Gegenpartei aufgrund der erwarteten Marktpreisveränderungen über einen angemessenen Zeithorizont ergeben, mit einem Konfidenzniveau von mindestens 99 Prozent. Für ausserbörslich gehandelte Derivate beträgt das Konfidenzniveau mindestens 99,5 Prozent, es sei denn die ausserbörslich gehandelten Derivate weisen dieselben Risikomerkmale wie börsengehandelte Derivate auf.1
Der angemessene Zeithorizont gemäss Absatz 1 entspricht der Dauer von der letzten Nachschusszahlung bis zur erwarteten Liquidierung oder Absicherung der Forderungen und Verpflichtungen bei einem Teilnehmerausfall. Er beträgt mindestens zwei Arbeitstage. Für ausserbörslich gehandelte Derivate beträgt der Zeithorizont mindestens fünf Arbeitstage, es sei denn die ausserbörslich gehandelten Derivate weisen dieselben Risikomerkmale wie börsengehandelte Derivate auf.2
Eine zentrale Gegenpartei verwendet für die Berechnung der Ersteinschusszahlungen die Marktpreisveränderungen der den Forderungen und Verpflichtungen zugrunde liegenden Finanzinstrumente über mindestens die letzten zwölf Monate. Sie kann andere und zusätzliche Zeitperioden wählen, falls daraus höhere Ersteinschusszahlungen resultieren.
Eine zentrale Gegenpartei, die für die Berechnung der Ersteinschusszahlungen eines Teilnehmers dessen Forderungen und Verpflichtungen verrechnet, trifft auch für extreme, aber plausible Marktbedingungen angemessene Annahmen über die Korrelationen der Finanzinstrumente, die diesen Forderungen und Verpflichtungen zugrunde liegen.
Die Nachschusszahlungen decken die laufenden Kreditrisiken, die sich aufgrund der realisierten Marktpreisveränderungen ergeben, unter Berücksichtigung zuvor festgelegter Schwellenwerte.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V der SNB vom 26. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5307). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V der SNB vom 26. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5307). ↩
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