Der Betreiber identifiziert, misst, steuert und überwacht seine allgemeinen Geschäftsrisiken mittels geeigneter Verfahren und Instrumente.
Um Verluste aus allgemeinen Geschäftsrisiken zu decken, hält der Betreiber Eigenmittel und Nettoliquidität. Diese reichen aus, um den Plan gemäss Artikel 26 umzusetzen, wobei mindestens die laufenden Betriebsausgaben während sechs Monaten zu decken sind.
Sicherheiten und andere zugeordnete Finanzmittel, welche verwendet werden, um Verluste aus Teilnehmerausfällen oder aus anderweitigen Kredit- und Liquiditätsrisiken gemäss den Artikeln 28 und 29 zu decken, sind für die Erfüllung der Anforderung nach Absatz 2 nicht anrechenbar.1
Der Betreiber verfügt über einen Plan, um zusätzliche Eigenmittel zu beschaffen, falls diese der Anforderung nach Absatz 2 nicht mehr genügen.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V der SNB vom 26. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5307). ↩
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