Der Betreiber identifiziert, misst, steuert und überwacht die Risiken, die sich aus Verbindungen mit anderen Finanzmarktinfrastrukturen ergeben.
Geht ein Zentralverwahrer eine Verbindung mit einem anderen Zentralverwahrerein, so:
deckt der Zentralverwahrer die Kreditrisiken, die bei einer Kreditgewährung an den anderen Zentralverwahrer entstehen, mit einem hohen Konfidenzniveau durch geeignete Besicherungsmassnahmen;
erlaubt der Zentralverwahrer die Weiterverwendung der vom anderen Zentralverwahrer provisorisch erhaltenen Effekten erst, wenn der ursprüngliche Übertrag nicht mehr abgeändert oder widerrufen werden kann;
identifiziert, misst, steuert und überwacht der Zentralverwahrer bei indirekten Verbindungen die Risiken, die sich aufgrund zwischengeschalteter Finanzinstitute ergeben;
gleicht der Zentralverwahrer täglich die bei ihm zwischenverwahrten Bestände mit denjenigen ab, die er bei anderen Zentralverwahrern und Depotstellen hält;
ermöglicht der Zentralverwahrer die Abwicklung von Geschäften zwischen Teilnehmern der miteinander verbundenen Zentralverwahrer durch «Lieferung gegen Zahlung», sofern dies praktikabel ist.1
Geht eine zentrale Gegenpartei eine Verbindung mit einer anderen zentralen Gegenpartei ein, so deckt sie die daraus entstehenden laufenden und potenziellen Kreditrisiken mit einem hohen Konfidenzniveau durch den Einzug von Sicherheiten gemäss Artikel 28a von der anderen zentralen Gegenpartei.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V der SNB vom 26. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5307). ↩
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