(Art. 70 Abs. 2 und 71 Abs. 2 KAG)
- Übrige Fonds für traditionelle Anlagen dürfen:
- Kredite in der Höhe von höchstens 25 Prozent des Nettofondsvermögens aufnehmen;
- 1 höchstens 60 Prozent des Nettofondsvermögens verpfänden oder zur Sicherung übereignen;
- ein Gesamtengagement von höchstens 225 Prozent des Nettofondsvermögens eingehen;
- Leerverkäufe tätigen.
- Übrige Fonds für alternative Anlagen dürfen:
- Kredite in der Höhe von höchstens 50 Prozent des Nettofondsvermögens aufnehmen;
- 2 höchstens 100 Prozent des Nettofondsvermögens verpfänden oder zur Sicherung übereignen;
- ein Gesamtengagement von höchstens 600 Prozent des Nettofondsvermögens eingehen;
- Leerverkäufe tätigen.
- Das Fondsreglement nennt die Anlagebeschränkungen ausdrücklich. Es regelt zudem Art und Höhe der zulässigen Leerverkäufe.