951.311KKVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle
(Art. 71 Abs. 3 KAG)
Der Hinweis auf die besonderen Risiken (Warnklausel) bedarf der Genehmigung der FINMA.
Die Warnklausel muss auf der ersten Seite des Fondsreglements, des Prospekts sowie des Basisinformationsblatts nach den Artikeln 58–63 und 66 FIDLEG1angebracht und stets in der Form verwendet werden, in der sie von der FINMA genehmigt wurde.2