951.311KKVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle
(Art. 73 KAG)
Die Depotbank hat folgende Aufgaben:
Sie ist für die Konto- und Depotführung der kollektiven Kapitalanlagen verantwortlich, kann aber nicht selbstständig über deren Vermögen verfügen.
Sie gewährleistet, dass ihr bei Geschäften, die sich auf das Vermögen der kollektiven Kapitalanlage beziehen, der Gegenwert innert der üblichen Fristen übertragen wird.
Sie benachrichtigt die Fondsleitung oder die kollektive Kapitalanlage, falls der Gegenwert nicht innert der üblichen Frist erstattet wird, und fordert von der Gegenpartei Ersatz für den betroffenen Vermögenswert, sofern dies möglich ist.
Sie führt die erforderlichen Aufzeichnungen und Konten so, dass sie jederzeit die verwahrten Vermögensgegenstände der einzelnen kollektiven Kapitalanlagen voneinander unterscheiden kann.
Sie prüft bei Vermögensgegenständen, die nicht in Verwahrung genommen werden können, das Eigentum der Fondsleitung oder der kollektiven Kapitalanlage und führt darüber Aufzeichnungen.1
Bei Immobilienfonds und L-QIF mit Immobilienanlagen bewahrt sie die unbelehnten Schuldbriefe sowie die Aktien von Immobiliengesellschaften auf. Für die laufende Verwaltung von Immobilienwerten kann sie Konten von Dritten führen lassen.2
Bei kollektiven Kapitalanlagen mit Teilvermögen ist für sämtliche Aufgaben dieselbe Depotbank verantwortlich.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Febr. 2013, in Kraft seit 1. März 2013 (AS 2013 607). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2024, in Kraft seit 1. März 2024 (AS 2024 73). ↩
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.