951.311KKVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle
(Art. 81 KAG)
Das Fondsreglement kann vorsehen, dass die Rückzahlung vorübergehend und ausnahmsweise aufgeschoben wird, wenn:
ein Markt, welcher Grundlage für die Bewertung eines wesentlichen Teils des Fondsvermögens bildet, geschlossen ist oder der Handel an einem solchen Markt beschränkt oder ausgesetzt ist;
ein politischer, wirtschaftlicher, militärischer, monetärer oder anderer Notfall vorliegt;
wegen Beschränkungen des Devisenverkehrs oder Beschränkungen sonstiger Übertragungen von Vermögenswerten Geschäfte für die kollektive Kapitalanlage undurchführbar werden;
zahlreiche Anteile gekündigt werden und dadurch die Interessen der übrigen Anlegerinnen und Anleger wesentlich beeinträchtigt werden können.
Der Entscheid über den Aufschub ist der Prüfgesellschaft und der FINMA unverzüglich mitzuteilen. Er ist auch den Anlegerinnen und Anlegern in angemessener Weise mitzuteilen.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.