951.311KKVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle
(Art. 92–94 KAG)
Die Fondsleitung und die SICAV erstellen für eine kollektive Kapitalanlage mit Teilvermögen ein einziges Fondsreglement. Dieses enthält deren Bezeichnung sowie die Zusatzbezeichnungen der einzelnen Teilvermögen.
Haben die Fondsleitung oder die SICAV das Recht, weitere Teilvermögen zu eröffnen, bestehende aufzulösen oder zu vereinigen, so ist im Fondsreglement besonders darauf hinweisen.
Die Fondsleitung und die SICAV weisen zudem im Fondsreglement darauf hin, dass:
Vergütungen nur demjenigen Teilvermögen belastet werden, dem eine bestimmte Leistung zukommt;
Kosten, die nicht eindeutig einem Teilvermögen zugeordnet werden können, den einzelnen Teilvermögen im Verhältnis zum Fondsvermögen belastet werden;
Anlegerinnen und Anleger nur am Vermögen und Ertrag desjenigen Teilvermögens berechtigt sind, an dem sie beteiligt sind beziehungsweise dessen Aktien sie halten;
für die auf das einzelne Teilvermögen entfallenden Verbindlichkeiten nur das betreffende Teilvermögen haftet.
Kommissionen, die Anlegerinnen und Anlegern beim Wechsel von einem Teilvermögen zu einem andern belastet werden, sind im Fondsreglement ausdrücklich zu nennen.
Artikel 115 ist bei der Vereinigung von Teilvermögen sinngemäss anwendbar.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.