(Art. 14 Abs. 1 Bst. c KAG)
- Die Geschäftsleitung muss aus mindestens zwei Personen bestehen. Diese müssen an einem Ort Wohnsitz haben, wo sie die Geschäftsführung tatsächlich und verantwortlich ausüben können.
- Die für den Bewilligungsträger unterschriftsberechtigten Personen müssen kollektiv zu zweien zeichnen.
- Der Bewilligungsträger muss seine Organisation in einem Organisationsreglement festlegen.1
- Er hat das seiner Tätigkeit angemessene und entsprechend qualifizierte Personal zu beschäftigen.
- Die FINMA kann, sofern Umfang und Art der Tätigkeit es erfordern, eine interne Revision verlangen.
- Sie kann in begründeten Fällen von diesen Anforderungen Abweichungen gewähren.