(Art. 20 Abs. 1 Bst. c und 23 KAG)
- Personen, die schweizerische kollektive Kapitalanlagen verwalten oder aufbewahren oder ausländische kollektive Kapitalanlagen verwalten oder vertreten, sowie ihre Beauftragten müssen die Anlegerinnen und Anleger insbesondere auf die mit einer bestimmten Anlageart verbundenen Risiken hinweisen.1
- Sie legen sämtliche Kosten offen, die bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen und bei der Verwaltung der kollektiven Kapitalanlage anfallen. Zudem legen sie die Verwendung der Verwaltungskommission sowie die Erhebung einer allfälligen erfolgsabhängigen Kommission (Performance Fee ) offen.
- Die Informationspflicht hinsichtlich Entschädigungen beim Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen umfasst Art und Höhe aller Kommissionen und anderen geldwerten Vorteilen, mit denen diese Tätigkeit entschädigt werden soll.
- Personen, die schweizerische kollektive Kapitalanlagen verwalten oder aufbewahren oder ausländische kollektive Kapitalanlagen verwalten oder vertreten, sowie ihre Beauftragten müssen bei der Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten die Transparenz gewährleisten, welche den Anlegerinnen und Anlegern den Nachvollzug von deren Ausübung ermöglicht.2