951.311KKVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle
Der Anlagefonds beziehungsweise das Teilvermögen eines Umbrella-Fonds ist innert eines Jahres nach Genehmigung durch die FINMA zur Zeichnung (Lancierung) aufzulegen.
Der Anlagefonds beziehungsweise das Teilvermögen eines Umbrella-Fonds muss spätestens ein Jahr nach Lancierung über ein Nettovermögen von mindestens 5 Millionen Franken verfügen.
Die FINMA kann die Fristen auf ein entsprechendes Gesuch hin erstrecken.
Nach Ablauf der Frist gemäss den Absätzen 2 und 3 meldet die Fondsleitung eine Unterschreitung unverzüglich der FINMA.
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