(Art. 26 Abs. 3 Bst. b KAG)
- Der Fondsvertrag umschreibt die zulässigen Anlagen:
- nach ihrer Art (Beteiligungsrechte, Forderungsrechte, derivative Finanzinstrumente; Wohnbauten, kommerziell genutzte Liegenschaften; Edelmetalle; Massenwaren usw.);
- nach Ländern, Ländergruppen, Branchen oder Währungen.
- Für übrige Fonds nach den Artikeln 68–71 KAG und Limited Qualified Investor Funds (L‑QIF) nach Artikel 118a KAG enthält er zudem die den Besonderheiten und Risiken der jeweiligen Anlagen entsprechenden Angaben in Bezug auf deren Charakteristik und Bewertung.1
- Der Fondsvertrag umschreibt die zulässigen Anlagetechniken und -instrumente.