(Art. 42 Abs. 1 und 3 KAG)
- Die Artikel 37 und 38 gelten sinngemäss.
- Unternehmeraktionärinnen und -aktionäre können ihre Aktien zurückgeben, sofern:
- das angemessene Verhältnis zwischen Einlagen und Gesamtvermögen der SICAV auch nach der Rücknahme eingehalten ist; und
- die Mindesteinlage nicht unterschritten wird.