(Art. 40 Abs. 4 und 78 Abs. 3 KAG)
- Sofern die Statuten es vorsehen, kann die SICAV mit der Genehmigung der FINMA Anteilsklassen schaffen, aufheben oder vereinigen.
- Artikel 40 gilt sinngemäss. Die Vereinigung bedarf der Zustimmung der Generalversammlung.
- Das Risiko, dass eine Anteilsklasse für eine andere haften muss, ist im Prospekt offen zu legen.