951.311KKVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle
(Art. 57 KAG)
Die Fondsleitung und die SICAV dürfen höchstens 20 Prozent des Fondsvermögens in Effekten oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen, wenn:
das Fondsreglement die Nachbildung eines von der FINMA anerkannten Index für Beteiligungs- oder Forderungsrechte vorsieht (Indexfonds); und
der Index hinreichend diversifiziert und für den Markt, auf den er sich bezieht, repräsentativ ist und in angemessener Weise veröffentlicht wird.
Die Limite erhöht sich auf 35 Prozent für Effekten oder Geldmarktinstrumente desselben Emittenten, die auf geregelten Märkten stark dominieren. Diese Ausnahme kann nur für einen einzigen Emittenten beansprucht werden.
Die Anlagen nach diesem Artikel sind bei der Einhaltung der Limite von 40 Prozent nach Artikel 78 Absatz 2 nicht zu berücksichtigen.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.