951.311KKVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle
(Art. 57 Abs. 2 KAG)
Weder die Fondsleitung noch die SICAV darf Beteiligungsrechte erwerben, die insgesamt mehr als 10 Prozent der Stimmrechte ausmachen oder die es ihnen erlauben, einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsleitung eines Emittenten auszuüben.
Die FINMA kann eine Ausnahme gewähren, sofern die Fondsleitung oder die SICAV nachweist, dass sie den wesentlichen Einfluss nicht ausübt.
Die Fondsleitung und die SICAV dürfen für das Fondsvermögen höchstens erwerben:
je 10 Prozent der stimmrechtslosen Beteiligungspapiere, der Schuldverschreibungen oder der Geldmarktinstrumente desselben Emittenten;
25 Prozent der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen, welche die Anforderungen nach Artikel 73 erfüllen.
Die Beschränkung nach Absatz 3 gilt nicht, wenn sich im Zeitpunkt des Erwerbs der Bruttobetrag der Schuldverschreibungen, der Geldmarktinstrumente oder der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen nicht berechnen lässt.
Die Beschränkungen nach den Absätzen 1 und 3 sind nicht anwendbar auf Effekten und Geldmarktinstrumente, die von einem Staat oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.