(Art. 59 Abs. 1 und 62 KAG)
- Die Anlagen von Immobilienfonds oder Immobilien-SICAV sind im Fondsreglement ausdrücklich zu nennen.1
- Als Grundstücke nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe a KAG gelten folgende Grundstücke, die gestützt auf die Anmeldung der Fondsleitung, der SICAV oder der von der SICAV beauftragten Fondsleitung gemäss Absatz 2biseingetragen sind:2
- Wohnbauten;
- Liegenschaften, die ausschliesslich oder zu einem überwiegenden Teil kommerziellen Zwecken dienen; überwiegend ist der kommerzielle Anteil, wenn der Ertrag daraus mindestens 60 Prozent des Liegenschaftsertrages ausmacht (kommerziell genutzte Liegenschaften);
- Bauten mit gemischter Nutzung, die sowohl Wohn- als auch kommerziellen Zwecken dienen; eine gemischte Nutzung liegt vor, wenn der Ertrag aus dem kommerziellen Anteil mehr als 20 Prozent, aber weniger als 60 Prozent des Liegenschaftsertrages ausmacht;
- Stockwerkeigentum;
- Bauland (inkl. Abbruchobjekte) und angefangene Bauten;
- Baurechtsgrundstücke.
- Die Grundstücke sind auf den Namen der Fondsleitung oder der SICAV unter Anmerkung der Zugehörigkeit zum Immobilienfonds im Grundbuch eingetragen. Hat der Immobilienfonds oder die SICAV, auf dessen oder deren Name das Grundstück eingetragen ist, Teilvermögen, so muss angemerkt sein, zu welchem Teilvermögen das Grundstück gehört.3
- Als weitere Anlagen sind zulässig:
- Schuldbriefe oder andere vertragliche Grundpfandrechte;
- Beteiligungen an und Forderungen gegen Immobiliengesellschaften nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b KAG;
- Anteile an anderen Immobilienfonds (einschliesslichReal Estate Investment Trusts ) sowie Immobilieninvestmentgesellschaften und -zertifikate, die an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, gemäss Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe c KAG;
- ausländische Immobilienwerte gemäss Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe d KAG.
- Absatz 2bisgilt für Schuldbriefe und andere vertragliche Grundpfandrechte sinngemäss.4
- Unbebaute Grundstücke eines Immobilienfonds müssen erschlossen und für eine umgehende Überbauung geeignet sein sowie über eine rechtskräftige Baubewilligung für deren Überbauung verfügen. Mit der Ausführung der Bauarbeiten muss vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der jeweiligen Baubewilligung begonnen werden können.5