951.311KKVFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle
(Art. 59 Abs. 2 KAG)
Die Fondsleitung und die SICAV üben einen beherrschenden Einfluss aus, wenn sie über die Mehrheit der Miteigentumsanteile und Stimmen verfügen.
Sie haben sich in einer Nutzungs- und Verwaltungsordnung nach Artikel 647 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB)1alle in den Artikeln 647a –651 ZGB vorgesehenen Rechte, Massnahmen und Handlungen vorzubehalten.
Das Vorkaufsrecht nach Artikel 682 ZGB darf vertraglich nicht aufgehoben werden.
Miteigentumsanteile an Gemeinschaftsanlagen im Zusammenhang mit Grundstücken der kollektiven Kapitalanlage, die zu einer Gesamtüberbauung gehören, müssen keinen beherrschenden Einfluss ermöglichen. In diesen Fällen darf das Vorkaufsrecht nach Absatz 3 vertraglich aufgehoben werden.