(Art. 63 Abs. 2 und 3 KAG)
- Als nahestehende Personen gelten insbesondere:
- die Fondsleitung, die SICAV, die Depotbank und deren Beauftragte, namentlich von diesen beauftragte Architektinnen und Architekten und Bauunternehmerinnen und Bauunternehmer;
- die Mitglieder des Verwaltungsrates und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fondsleitung oder der SICAV;
- der Verwaltungsrat und die Mitglieder der Geschäftsleitung sowie die mit der Überwachung der Immobilienfonds beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Depotbank;
- die Prüfgesellschaft und die mit der Prüfung der Immobilienfonds betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
- die Schätzungsexperten;
- die nicht zu 100 Prozent zum Immobilienfonds gehörenden Immobiliengesellschaften sowie die Mitglieder des Verwaltungsrates und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Immobiliengesellschaften;
- die mit der Verwaltung der Immobilienwerte beauftragten Liegenschaftsverwaltungen sowie die Mitglieder des Verwaltungsrates und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Liegenschaftsverwaltungen;
- die qualifiziert Beteiligten im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 KAG der oben in Buchstaben a–g erwähnten Gesellschaften.
- Beauftragte nach Absatz 1 Buchstabe a gelten nicht als nahestehende Personen, wenn nachgewiesen werden kann, dass sie weder direkten noch indirekten Einfluss auf die Fondsleitung oder die SICAV nehmen oder genommen haben und die Fondsleitung oder die SICAV in der Sache nicht auf andere Weise befangen ist.